Satzung über die Straßenreinigung
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Süderheistedt
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.12.2011 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Reinigungspflicht
Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 StrWG) sind zu reinigen. Das anliegende Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Auferlegung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht wird für die in der Anlage bezeichneten Straßen und für folgende Straßenteile
a) die Gehwege
b) die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen
c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
d) die Rinnsteine
e) die Gräben
f) die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen
g) die Hälfte der Fahrbahnen in den Frontlängen der anliegenden Straße bzw. Straßen den Eigentümern auferlegt.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) den Erbbauberechtigten
b) den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Gebäude zur Benutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Für die Zeit der Übertragung der Reinigungspflicht haftet der nach Abs. 1 und 2 ursprünglich Verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein der übernehmende Dritte.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringeren Umfangs und Laub. Die unbefestigten Seitenstreifen (Banketten) sind bei Bedarf zu mähen. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter und Gräser die Straßenbeläge schädigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(2) Die Reinigung der Straßenteile nach § 2 Abs. 1 hat nach Bedarf, mindestens jedoch alle acht Wochen zu erfolgen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber zu halten.
(3) Die Gehwege sind dem Maße von Schnee freizuhalten, dass sie für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen ungehindert
zu begehen bzw. zu befahren sind. In verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und
zu streuen.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümers
zu reinigenden Fahrbahnen - wenn nötig auch wiederholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
(4) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden
Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(5) Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr ist Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(6) Der Schnee ist auf dem an der Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand
so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und auf die Fahrbahn geschafft werden.
§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt (§ 46 StrWG), hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Die Pflicht zur Beseitigung von besonderen Verunreinigungen betrifft ebenso die Halterinnen und Halter von Hunden.
Die durch die in ihrem Besitz befindlichen Hunde verursachten Verunreinigungen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Gehwegen und Plätzen, besonders auf die im anliegenden Straßenverzeichnis genannten Straßen und Wege, sind umgehend zu beseitigen. Die vorgenannten Regelungen in diesem § 4 und die des § 36 StrWG treffen auf die Halterinnen und Halter von Hunden uneingeschränkt zu.
§ 5
Grundstücksbegriff
(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend
gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün oder Geländestreifen, die keiner selbstständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
(3) Ist der Verpflichtete nach Aufforderung durch die Ordnungsbehörde nicht bereit oder nicht in der Lage, seiner Reinigungsoder
Sicherungspflicht nachzukommen, wird die Ausführung bzw. Sicherung durch einen anderen auf Kosten des Verpflichteten
angedroht (Ersatzvornahme). Ungeachtet dessen ist die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße nach Abs. 2 zu ahnden.
(4) Kommt der Verpflichtete seiner Räum- und Streupflicht nicht nach und ist dadurch Gefahr im Verzug, so wird die Ausführung durch einen anderen auf Kosten des Verpflichteten (Ersatzvornahme) durchgeführt.
§ 7
Rechtsfolgen bei Verstoß
Kosten, die durch Verstöße gegen diese Straßenreinigungssatzung entstehen, werden im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens durchgesetzt.
§ 8
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Erfüllung der Reinigungspflicht sowie der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten wie z. B. Grundstücksbezeichnung, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse bzw. Verhältnisse dinglich Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung und Anschriften von Eigentümerinnen und Eigentümern und Reinigungspflichtigen gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und speichern.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vom Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Süderheistedt, den 07.12.2011
Der Bürgermeister
gez. Jan Hinrich Seebrandt
Bekannt gemacht im amtlichen Teil des Informationsblattes des Amtes KLG Eider am 02.01.2012
Amt KLG Eider
Der Amtsvorsteher
FD Ordnung
Im Auftrag
gez. Jürgensen
Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Süderheistedt
Straßenverzeichnis
Die Reinigungspflicht nach § 2 der Satzung betrifft folgende Straßen:
Alter Landweg
Aukrug
Barkenholmer Straße
Dorfstraße
Eichenweg
Fedderinger Weg
Gang
Heider Straße
Hennstedter Straße
Högener Wisch
Kleine Straße
Lindener Straße
Mittelstraße
Mühlenstraße
Norderweg
Pferdekrugsweg
Rheinhorn
Schulkoppel
Teichweg
Vogelstangenberg
Waldweg
Westermoorsweg
Westerstraße
Ziegeleiweg